Muss man Kindergeld überhaupt beantragen – oder kommt es automatisch?
Nein, automatisch kommt kein Kindergeld. Sie müssen selbst einen Antrag stellen – auch dann, wenn Sie in Deutschland leben und ein Kind bekommen. Die Geburt allein löst keine Zahlung aus.
Nur eine Sache passiert von allein: Wenn Sie bereits Kindergeld beziehen und der Betrag steigt, müssen Sie nichts tun – die Familienkasse passt die Höhe automatisch an und zahlt in der neuen Höhe aus. Für ein neues Kind oder einen neuen Anspruch gilt das aber nicht; da braucht es immer einen eigenen Antrag.
Wie viel Kindergeld gibt es 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Kind und Monat. Der Betrag ist für das erste, zweite und jedes weitere Kind gleich hoch. Die Familienkasse zahlt das Geld monatlich auf Ihr Konto.
Kindergeld gibt es in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag. In bestimmten Fällen – zum Beispiel bei Ausbildung oder Studium – kann es bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt werden.
Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, kann zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderzuschlag von bis zu 297 € pro Kind in Frage kommen. Mehr dazu in unserem Ratgeber Kinderzuschlag beantragen: Wer, wo und wie?.
Wo beantrage ich Kindergeld – und was ist die Familienkasse?
Zuständig ist die Familienkasse. Das ist die Stelle innerhalb der Bundesagentur für Arbeit, die Kindergeld prüft, festsetzt und auszahlt. Sie ist bundesweit organisiert; welche Familienkasse für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Sie haben zwei Wege:
- Online: über das Familienkassen-Profil im Online-Konto der Bundesagentur für Arbeit auf arbeitsagentur.de. Mit einer Bund-ID müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können ihn ohne Unterschrift direkt an die Familienkasse übermitteln.
- Per Post: mit dem ausgedruckten und unterschriebenen Formular KG 1 (Antrag auf Kindergeld) plus Anlage Kind für jedes Kind.
Bei Fragen erreichen Sie die kostenlose Service-Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4 555530.
Ab wann kann ich nach der Geburt den Antrag stellen?
Sobald Ihr Baby da ist. Der Anspruch beginnt mit dem Geburtsmonat. Praktisch brauchen Sie für den Antrag zwei Dinge: die Geburtsurkunde (bzw. die spezielle „Bescheinigung für Kindergeld", die Sie vom Standesamt bekommen) und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes.
Die Steuer-ID des Neugeborenen kommt automatisch per Post – meist wenige Wochen nach der Geburt. Viele Eltern bekommen zudem ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code, das direkt zu einem fast fertig ausgefüllten Online-Antrag führt.
Warten Sie nicht zu lange: Kindergeld wird für höchstens 6 Monate rückwirkend gezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG). Alles, was länger zurückliegt, ist verloren – auch wenn Ihnen das Geld eigentlich zugestanden hätte.
Wie beantrage ich Kindergeld Schritt für Schritt?
Für alle, die sich mit Behörden noch schwertun – hier der Ablauf in einfachen Schritten:
- Steuer-ID sammeln. Sie brauchen die Steuer-Identifikationsnummer von sich selbst und vom Kind. Die eigene finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder einem Schreiben vom Finanzamt.
- Antrag wählen. Online auf arbeitsagentur.de (Familienkassen-Profil) oder das Formular KG 1 herunterladen.
- Antrag ausfüllen. Angaben zu Eltern, Kind und Bankverbindung. Für jedes Kind eine Anlage Kind.
- Nachweise beilegen. Geburtsurkunde / Bescheinigung für Kindergeld. Bei Zuzug aus dem Ausland zusätzlich der Aufenthaltstitel (siehe unten).
- Abschicken. Online direkt übermitteln (mit Bund-ID ohne Unterschrift) oder per Post an Ihre Familienkasse – am besten mit Sendungsnachweis.
- Bescheid abwarten. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Danach zahlt die Familienkasse monatlich.
Wichtig ist, die Steuer-Identifikationsnummer von Antragsteller:in und Kind anzugeben – ohne sie kann die Familienkasse den Antrag nicht bearbeiten. Der Antrag mit Anlagen kann für Neuzugezogene mehrere Seiten umfassen.
Wer kann Kindergeld beantragen – und wie ist das mit dem Aufenthaltsstatus?
Kindergeld beantragt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Wichtig: Das Kind muss seinen Wohnsitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz haben. Für Eltern ohne deutschen Pass hängt der Anspruch vom Aufenthaltsstatus ab.
EU-/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen sind freizügigkeitsberechtigt (dürfen sich also frei in Deutschland aufhalten und arbeiten) und haben grundsätzlich Anspruch wie deutsche Staatsangehörige.
Andere Staatsangehörige haben nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln Anspruch – und der Titel muss gültig sein, denken Sie deshalb rechtzeitig an die Verlängerung. Nach § 62 Abs. 2 EStG gilt vereinfacht:
| Aufenthaltstitel | Kindergeld? |
|---|---|
| Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | Ja, direkt |
| Blaue Karte EU, ICT-Karte | Ja |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (mind. 6 Monate) | Ja |
| Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen | Nur unter zusätzlichen Bedingungen (z. B. Dauer des Aufenthalts, Erwerbstätigkeit) |
| Fiktionsbescheinigung allein | Nein |
Legen Sie beim Antrag eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels bei. Welcher Titel im Einzelfall genügt, ist manchmal strittig – im Zweifel hilft die Familienkasse oder eine Migrationsberatung weiter.
Ich habe eine Niederlassungserlaubnis und arbeite fest – wie gehe ich vor?
Mit einer Niederlassungserlaubnis haben Sie vollen Anspruch – genau wie deutsche Eltern. Folgen Sie den Schritten oben:
- Steuer-IDs bereitlegen.
- Formular KG 1 plus Anlage Kind ausfüllen.
- Geburtsurkunde und eine Kopie der Niederlassungserlaubnis beilegen.
- Online oder per Post an die Familienkasse senden.
Einen Erwerbstätigkeitsnachweis brauchen Sie bei der Niederlassungserlaubnis nicht, weil dieser Titel ohnehin unbefristet zum Aufenthalt berechtigt.
Wir sind aus der Ukraine geflohen – bekommen wir Kindergeld?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Seit dem 1. Juni 2022 ist der Kindergeldanspruch für Personen mit diesem Titel nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit abhängig – Sie müssen also keine Arbeit nachweisen.
Wichtig ist der richtige Titel: Eine Fiktionsbescheinigung reicht hier nicht aus. Zusätzlich muss das Kind in Deutschland (oder einem anderen EU-/EWR-Staat) wohnen.
Für den Antrag brauchen Sie:
- die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
- die Steuer-IDs von Elternteil und Kind
- die Geburtsurkunde des Kindes
- Ihre Bankverbindung
Auf den übersetzten Ukraine-Seiten der Bundesagentur für Arbeit gibt es Erklär-Videos auf Ukrainisch und Russisch, die den Antrag Schritt für Schritt zeigen.
Häufige Fragen
Muss ich Kindergeld selbst beantragen oder kommt es automatisch?
Sie müssen es selbst beantragen. Kindergeld wird nie automatisch gezahlt, auch nicht nach der Geburt. Nur die jährliche Erhöhung des Betrags passt die Familienkasse bei bestehenden Bezügen von allein an.
Ab wann kann ich nach der Geburt den Antrag stellen?
Sobald das Kind geboren ist und Sie die Geburtsurkunde und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes haben. Der Anspruch besteht schon ab dem Geburtsmonat, egal wann Sie den Antrag einreichen.
Wo reiche ich den Kindergeldantrag ein?
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Am schnellsten geht es online über das Familienkassen-Profil auf arbeitsagentur.de; alternativ per Post mit dem Formular KG 1.
Wie lange rückwirkend wird Kindergeld gezahlt?
Höchstens 6 Monate rückwirkend ab dem Monat, in dem Ihr Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 66 Abs. 3 EStG). Wer länger wartet, verliert Geld – deshalb früh beantragen.
Können Geflüchtete aus der Ukraine Kindergeld bekommen?
Ja, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Seit dem 1. Juni 2022 ist dafür keine Erwerbstätigkeit mehr nötig. Eine bloße Fiktionsbescheinigung reicht aber nicht.
Wie viel Kindergeld gibt es 2026?
259 € pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind, seit dem 1. Januar 2026. Es wird monatlich ausgezahlt.
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Passend dazu: Kinderzuschlag beantragen – die Zusatzleistung für Familien mit kleinem Einkommen.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information (Stand 25.07.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Beträge, Fristen und Regeln können sich ändern; im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die Familienkasse, eine Migrationsberatung oder eine Rechtsanwält:in. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld steigt ab Januar 2026 (abgerufen 25.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer (abgerufen 25.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Antrag: Merkblätter und Formulare (KG 1) (abgerufen 25.07.2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine (abgerufen 25.07.2026)
- § 62 EStG – Anspruchsberechtigte (gesetze-im-internet.de) (abgerufen 25.07.2026)
- § 66 EStG – Höhe und Auszahlung (gesetze-im-internet.de) (abgerufen 25.07.2026)
- Familienportal des BMBFSFJ – Kindergeld FAQ (abgerufen 25.07.2026)