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Wohnsitz anmelden: Wo und wie melde ich meine Wohnung an?

Wenn Sie umgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde Ihrer neuen Stadt anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz). Zuständig ist das Bürgeramt – je nach Stadt auch Bürgerbüro, Kundenzentrum, Einwohnermeldeamt oder BürgerServiceCenter genannt. Mitbringen müssen Sie ein ausgefülltes Anmeldeformular, einen gültigen Ausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters. Die Anmeldung selbst ist in der Regel kostenfrei.

Stand: 25.07.2026 · Redaktion HalloAmt · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung (siehe Hinweis am Ende).

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Ich bin gerade umgezogen – wo und wie melde ich mich an?

Sie melden sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts an. Diese Stelle heißt je nach Stadt unterschiedlich:

  • Berlin, Köln, Frankfurt, Nürnberg: Bürgeramt (in Köln/Frankfurt auch „Kundenzentrum")
  • München: Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat (KVR)
  • Hamburg: Kundenzentrum des Bezirksamts
  • Stuttgart: Bürgerbüro
  • Bremen: BürgerServiceCenter

Der Ablauf ist überall ähnlich: Termin buchen, Unterlagen vollständig mitbringen, Formular abgeben, Ausweis vorlegen. Die Sachbearbeitung trägt Ihre neue Adresse ins Melderegister ein und klebt oder druckt sie auf Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel. Am Ende bekommen Sie eine Meldebestätigung – heben Sie diese gut auf, Sie brauchen sie oft für Bank, Arbeitgeber, Kita oder Behörden.

Wichtig: In vielen Städten sind Termine knapp und Wochen im Voraus ausgebucht. Buchen Sie den Termin sofort nach dem Einzug. Bekommen Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keinen Termin, gilt in der Praxis meist das Buchungsdatum – lassen Sie sich die Terminbestätigung zur Sicherheit ausdrucken oder speichern.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für eine reibungslose Anmeldung brauchen Sie:

  1. Ausgefülltes Anmeldeformular (in manchen Städten „Anmeldung bei der Meldebehörde"). Es liegt im Amt aus oder steht online zum Herunterladen bereit.
  2. Gültiger Personalausweis oder Reisepass – für jede Person, die angemeldet wird, auch für Kinder (Kinderreisepass oder Geburtsurkunde).
  3. Wohnungsgeberbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters.
  4. Bei mehreren Personen: Wer eine andere Person mit anmeldet (z. B. Ehepartner, Kinder), braucht oft eine Vollmacht und den Ausweis dieser Person.

Die Anmeldung ist grundsätzlich gebührenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie zusätzlich etwas beantragen, etwa eine erweiterte Meldebescheinigung.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung – und wer stellt sie aus?

Die Wohnungsgeberbestätigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung) ist ein Pflichtdokument. Ihre Vermieterin, Ihr Vermieter oder die Hausverwaltung muss Ihnen den Einzug schriftlich bestätigen – und zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach dem Einzug (§ 19 Bundesmeldegesetz). Ohne diese Bestätigung kann die Meldebehörde Ihre Anmeldung ablehnen.

Auf der Bestätigung stehen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • das Einzugsdatum
  • die genaue Adresse
  • die Namen aller einziehenden Personen

Wenn Sie in einer Wohnung zur Untermiete wohnen, stellt die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die Bestätigung aus. Fordern Sie das Dokument frühzeitig an – viele Anmeldungen scheitern nur daran, dass es fehlt.

Innerhalb welcher Frist muss ich mich anmelden?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) nach dem Einzug anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz). Die Frist startet am Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht bei Vertragsunterschrift oder Schlüsselübergabe.

Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 Bundesmeldegesetz). In der Praxis drücken viele Ämter bei kurzer Verspätung ein Auge zu – einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Melden Sie sich deshalb lieber ein paar Tage zu spät als gar nicht.

Muss ich mich neu anmelden, obwohl ich schon in Deutschland gemeldet war?

Ja. Bei jedem Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie den neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen an – zum Beispiel, wenn Sie von Stuttgart nach Köln ziehen. Sie müssen sich am alten Wohnort nicht extra abmelden: Die neue Meldebehörde informiert die alte automatisch.

Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen – etwa bei Umzug ins Ausland – oder wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben (§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz). Ziehen Sie also einfach innerhalb Deutschlands um, reicht die Anmeldung am neuen Ort.

Ich bin neu aus dem Ausland zugezogen – was gilt für mich?

Die Meldepflicht gilt für alle, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch wenn Sie neu aus dem Ausland kommen und zum Beispiel nach München oder Hamburg ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Die Anmeldung im Melderegister ist unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus – sie ist keine Prüfung Ihres Aufenthalts, sondern nur die Erfassung Ihrer Adresse.

Zusätzlich zu Formular und Wohnungsgeberbestätigung bringen Sie – je nach Status – mit:

  • EU-/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen: gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Menschen mit Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis / Blauer Karte EU: Reisepass und den Aufenthaltstitel (die Karte). Ihre neue Adresse wird auf der Karte vermerkt.
  • Menschen im laufenden Verfahren: Reisepass mit Fiktionsbescheinigung oder Visum, sofern der eigentliche Titel noch nicht ausgestellt ist.
  • Geflüchtete / Asylsuchende: Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung. Wer in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnt, wird häufig über die Einrichtung gemeldet – fragen Sie dort nach, ob die Anmeldung schon erfolgt ist.

Wichtig: Die Meldebehörde ist nicht die Ausländerbehörde. Für Aufenthaltstitel, Verlängerung oder Adressänderung im Titel kann trotzdem ein separater Termin bei der Ausländerbehörde nötig sein. Die Meldebestätigung, die Sie bei der Anmeldung erhalten, brauchen Sie oft, um ein Bankkonto zu eröffnen, einen Job anzunehmen oder Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld zu beantragen.

Ich spreche noch nicht gut Deutsch – wie melde ich mich Schritt für Schritt an?

So gehen Sie vor, auch mit wenig Deutschkenntnissen:

  1. Termin buchen – online auf der Website Ihrer Stadt (Suchbegriff: „Termin Bürgeramt/Kundenzentrum + Stadtname") oder telefonisch über die Behördennummer 115.
  2. Wohnungsgeberbestätigung besorgen – bei Vermieter oder Hausverwaltung anfordern.
  3. Anmeldeformular ausfüllen – Ausfüllen können Sie vorab in Ruhe zu Hause.
  4. Ausweise/Pässe bereitlegen – für alle Personen, die angemeldet werden.
  5. Zum Termin gehen und alle Unterlagen abgeben.
  6. Meldebestätigung mitnehmen und sicher aufbewahren.

Wenn Sie unsicher sind, dürfen Sie eine Person mitbringen, die für Sie übersetzt. Manche Ämter haben mehrsprachige Formulare.

Häufige Fragen

Innerhalb welcher Frist muss ich meinen Wohnsitz anmelden?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz). Die Frist beginnt am Tag des Einzugs, nicht am Tag der Vertragsunterschrift.

Wo melde ich meine Wohnung an?

Bei der Meldebehörde Ihrer neuen Stadt – je nach Ort heißt sie Bürgeramt, Bürgerbüro, Kundenzentrum, Einwohnermeldeamt oder BürgerServiceCenter. In den meisten Städten brauchen Sie dafür vorher einen Termin.

Welche Unterlagen brauche ich zur Anmeldung?

Drei Dinge:

  • ein ausgefülltes Anmeldeformular
  • einen gültigen Ausweis oder Reisepass für jede anzumeldende Person
  • die Wohnungsgeberbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Das ist eine schriftliche Bestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters, dass Sie in die Wohnung eingezogen sind (§ 19 Bundesmeldegesetz). Ohne dieses Dokument kann die Meldebehörde die Anmeldung ablehnen.

Muss ich mich neu anmelden, wenn ich schon in Deutschland gemeldet war?

Ja. Bei jedem Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie den neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen an. Sie müssen sich am alten Ort nicht extra abmelden – das neue Amt informiert die alte Meldebehörde.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 Bundesmeldegesetz). In der Praxis melden viele Ämter kleine Verspätungen kulant, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

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Dies ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information (Stand 25.07.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Beträge, Fristen und Abläufe können sich ändern und in einzelnen Städten abweichen; im Einzelfall entscheidet die zuständige Meldebehörde (Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt). Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die zuständige Meldebehörde Ihrer Stadt, eine Migrationsberatung oder eine Rechtsanwält:in. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.

Quellen