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Familiennachzug: Wie holen Sie Ehepartner und Kinder nach Deutschland?

Um Ihre Ehepartnerin, Ihren Ehepartner oder Ihre minderjĂ€hrigen Kinder nach Deutschland zu holen, beantragt die Person im Ausland selbst ein nationales Visum (Kategorie D) bei der zustĂ€ndigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat). Die Voraussetzungen sind in der Regel: ein gĂŒltiger Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person, eine anerkannte Ehe bzw. Elternschaft, ausreichender Wohnraum, ein gesicherter Lebensunterhalt ohne staatliche Leistungen sowie beim Ehegattennachzug meist ein Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Niveau A1). FĂŒr subsidiĂ€r Schutzberechtigte ist der Familiennachzug vom 24. Juli 2025 bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt – möglich sind dann nur eng begrenzte HĂ€rtefĂ€lle nach §§ 22, 23 AufenthG. Ob im Einzelfall alle Voraussetzungen erfĂŒllt sind, entscheidet die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde bzw. die Auslandsvertretung im Ermessen.

Stand: 26.07.2026 · Redaktion HalloAmt · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung (siehe Hinweis am Ende).

Familiennachzug bedeutet viele Unterlagen – Heiratsurkunde, Einkommensnachweise, Wohnraumnachweis, oft ein Sprachzertifikat. Der Assistent von HalloAmt erklĂ€rt Ihnen in ĂŒber 50 Sprachen, welche Dokumente Sie brauchen und wo Sie den Antrag stellen. Jetzt starten →

Ich lebe in Deutschland und möchte meine Frau nachholen – wie und wo beantragen wir das Visum?

Den Antrag stellt immer die Person, die nachziehen will – also Ihre Frau oder Ihr Mann – im Ausland, nicht Sie in Deutschland. Sie beantragt ein nationales Visum bei der zustĂ€ndigen deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat. In vielen LĂ€ndern muss man dafĂŒr vorab online einen Termin buchen; die Wartezeit darauf kann selbst schon Wochen oder Monate betragen.

Typischerweise brauchen Sie diese Unterlagen (die Auslandsvertretung kann weitere verlangen):

  • gĂŒltiger Reisepass der nachziehenden Person
  • Heiratsurkunde (oft mit Apostille oder Legalisation und Übersetzung)
  • Nachweis Ihres Aufenthaltstitels in Deutschland
  • Nachweis ĂŒber ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag, WohnungsgrĂ¶ĂŸe)
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag)
  • beim Ehegattennachzug in der Regel das A1-Sprachzertifikat

Die Botschaft prĂŒft die Unterlagen und leitet den Antrag an die AuslĂ€nderbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland weiter, die zustimmen muss. Erst danach wird das Visum erteilt; nach der Einreise wandelt die AuslĂ€nderbehörde es in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug um. PrĂŒfen Sie frĂŒh, ob auslĂ€ndische Dokumente beglaubigt oder ĂŒbersetzt werden mĂŒssen – das ist hĂ€ufig der grĂ¶ĂŸte Zeitfresser.

Muss mein Ehepartner vor der Einreise Deutsch lernen? Ausnahmen vom A1-Sprachnachweis

Beim Ehegattennachzug muss die nachziehende Person grundsĂ€tzlich einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen – schon bei der Beantragung des Visums. Anerkannt sind Zertifikate etwa des Goethe-Instituts, von telc oder TestDaF; das Zertifikat darf in der Regel nicht Ă€lter als ein Jahr sein. Das gilt auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 in Verbindung mit § 30 AufenthG), wobei Gerichte bei deutschen Ehepartnern eher großzĂŒgig prĂŒfen.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen vom A1-Nachweis:

  • Privilegierte Staatsangehörigkeiten (§ 41 AufenthV): u. a. Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA sowie – ĂŒber den Visumzweck – einige weitere Staaten. Wer fĂŒr einen dauerhaften Aufenthalt einreist und keinen Visumszwang fĂŒr den Kurzaufenthalt hat, muss A1 vorab oft nicht nachweisen.
  • Erkennbar geringer Integrationsbedarf, z. B. bei Hochschulabschluss und positiver Erwerbsprognose.
  • Krankheit oder Behinderung, wegen der der Spracherwerb nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • Anerkannte FlĂŒchtlinge und Asylberechtigte sowie subsidiĂ€r Schutzberechtigte, wenn die Ehe schon vor der Flucht bestand (soweit ein Nachzug rechtlich ĂŒberhaupt möglich ist – siehe unten).
  • Unzumutbarkeit, etwa wenn es im Herkunftsland keinen erreichbaren Sprachkurs und keine PrĂŒfungsmöglichkeit gibt (HĂ€rtefall).

Beim Ehegattennachzug aus der TĂŒrkei nach Deutschland kann sich zusĂ€tzlich eine Ausnahme aus dem Assoziationsrecht EU–TĂŒrkei ergeben. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet die Auslandsvertretung bzw. die AuslĂ€nderbehörde im Einzelfall. Weil hier viel vom konkreten Fall abhĂ€ngt, kann sich frĂŒhe Beratung – oder bei einer drohenden Ablehnung eine FachanwĂ€lt:in fĂŒr Migrationsrecht – lohnen.

Wie viel Einkommen und wie viel Wohnraum brauche ich?

Einen festen Euro-Betrag gibt es im Gesetz nicht. Verlangt wird, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie gesichert ist – also ohne BĂŒrgergeld oder Sozialhilfe. Die Behörde rechnet dazu ĂŒblicherweise die Regelbedarfe aller Haushaltsmitglieder plus die tatsĂ€chliche Warmmiete zusammen und vergleicht das mit Ihrem Netto-Einkommen. Je grĂ¶ĂŸer die Familie und je höher die Miete, desto mehr Einkommen brauchen Sie.

Beim Wohnraum gilt: Die Wohnung muss fĂŒr die Familie ausreichend groß sein. Als grobe Orientierung nutzen viele Behörden rund 12 mÂČ pro Person ĂŒber sechs Jahren und etwa 10 mÂČ pro Kind bis sechs Jahre – die genauen MaßstĂ€be legt aber die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde fest.

Wichtig zur Unterscheidung, weil hier oft etwas durcheinandergerÀt:

  • Arbeitslosengeld I beruht auf Ihren eigenen BeitrĂ€gen und zĂ€hlt als Einkommen – es ist kein "schĂ€dlicher" Sozialleistungsbezug.
  • BĂŒrgergeld und Sozialhilfe sprechen gegen einen gesicherten Lebensunterhalt und können den Nachzug erschweren.
  • Beim Nachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) wird der gesicherte Lebensunterhalt in der Regel nicht verlangt – hier besteht meist ein Anspruch. Auch bei anerkannten FlĂŒchtlingen gelten in den ersten drei Monaten nach Anerkennung Erleichterungen.

Wie lange dauert ein Visum zum Familiennachzug?

Das lĂ€sst sich nicht pauschal sagen: Von der Terminbuchung bis zur Visumerteilung vergehen hĂ€ufig mehrere Monate, in manchen LĂ€ndern deutlich lĂ€nger. GrĂŒnde sind lange Wartezeiten auf einen Botschaftstermin, die PrĂŒfung durch die AuslĂ€nderbehörde in Deutschland und RĂŒckfragen zu Dokumenten.

Sie beschleunigen das Verfahren, indem Sie von Anfang an vollstĂ€ndige und beglaubigte Unterlagen vorlegen und Übersetzungen frĂŒh anfertigen lassen. Warten Sie nicht ab – buchen Sie den Termin, sobald die Ehe geschlossen bzw. der Aufenthaltstitel erteilt ist.

Ich habe subsidiĂ€ren Schutz – gelten fĂŒr den Familiennachzug zu mir andere Regeln?

Ja, und das ist der wichtigste Punkt: Der Familiennachzug zu subsidiĂ€r Schutzberechtigten ist gesetzlich ausgesetzt – vom 24. Juli 2025 bis einschließlich 23. Juli 2027. Zuvor war er auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt (§ 36a AufenthG); dieser Weg ist wĂ€hrend der Aussetzung grundsĂ€tzlich geschlossen. Vor Ablauf der Frist wird geprĂŒft, ob die Aussetzung verlĂ€ngert wird; ohne VerlĂ€ngerung gilt automatisch wieder die frĂŒhere Rechtslage.

Möglich bleibt ein Nachzug nur in eng begrenzten HĂ€rtefĂ€llen aus dringenden humanitĂ€ren GrĂŒnden – die Ausnahmevorschriften §§ 22 und 23 AufenthG bleiben unberĂŒhrt. HĂ€rtefallanzeigen werden ĂŒber das Family Assistance Programme (FAP) der Internationalen Organisation fĂŒr Migration (IOM) bearbeitet: Sie sind mit einer BegrĂŒndung, warum ein HĂ€rtefall vorliegt, ausschließlich per E-Mail an info.fap.hardship@iom.int zu richten. Von dort werden sie an das Bundesverwaltungsamt und die zustĂ€ndige Botschaft weitergeleitet.

Machen Sie sich aber bitte keine falschen Hoffnungen: HĂ€rtefĂ€lle werden eng ausgelegt, und eine Anzeige allein begrĂŒndet keinen Anspruch. Lassen Sie sich vor einer HĂ€rtefallanzeige unbedingt beraten – die BegrĂŒndung entscheidet.

Ganz anders ist die Lage bei anerkannten FlĂŒchtlingen (GFK) und Asylberechtigten: FĂŒr sie ist der Nachzug zu Ehegatt:innen und minderjĂ€hrigen Kindern grundsĂ€tzlich möglich, und wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wird, entfĂ€llt in der Regel der Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnraum.

Weil sich hier vieles um Details dreht – welcher Schutzstatus, wann anerkannt, welches Familienmitglied – und weil sich Recht und Verwaltungspraxis im Aufenthaltsrecht kurzfristig Ă€ndern, gilt: nicht raten, sondern beraten lassen. Anlaufstellen sind:

  • Migrationsberatung fĂŒr erwachsene Zugewanderte (MBE) – kostenlos
  • Jugendmigrationsdienst (JMD) – kostenlos, fĂŒr junge Menschen
  • WohlfahrtsverbĂ€nde
  • FachanwĂ€lt:innen fĂŒr Migrationsrecht

Die zustÀndige AuslÀnderbehörde bzw. Auslandsvertretung entscheidet im Einzelfall.

Wie hole ich meine Kinder nach – und bis zu welchem Alter?

Der Kindernachzug ist in § 32 AufenthG geregelt. Grundvoraussetzung: Das Kind muss bei der Antragstellung minderjĂ€hrig (unter 18 Jahre) und ledig sein, und die sorgeberechtigten Eltern (bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil) mĂŒssen den passenden Aufenthaltstitel besitzen. Maßgeblich ist das Alter am Tag der Antragstellung – bei einem nahenden 18. Geburtstag zĂ€hlt jeder Tag, stellen Sie den Antrag also rechtzeitig.

FĂŒr Kinder ab 16 Jahren gelten zusĂ€tzliche Voraussetzungen: Sie mĂŒssen entweder ausreichende Deutschkenntnisse mitbringen oder eine positive Integrationsprognose haben – es sei denn, sie ziehen gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland. FĂŒr jĂŒngere Kinder gibt es keinen Sprachnachweis. FĂŒr die Kinder von anerkannten FlĂŒchtlingen und beim gemeinsamen Nachzug der Familie gelten Erleichterungen. Auch hier entscheidet die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde im Einzelfall, und vieles liegt im Ermessen.

Was ist der Unterschied zwischen Ehegattennachzug und FamilienzusammenfĂŒhrung?

"FamilienzusammenfĂŒhrung" (oder Familiennachzug) ist der Oberbegriff fĂŒr das Nachholen enger Familienangehöriger nach Deutschland. "Ehegattennachzug" ist ein Teil davon. Zur FamilienzusammenfĂŒhrung gehören:

  • Ehegattennachzug – der Nachzug der Ehepartnerin oder des Ehepartners (§ 30 AufenthG)
  • Kindernachzug – der Nachzug minderjĂ€hriger Kinder (§ 32 AufenthG)
  • Elternnachzug – in engen Ausnahmen der Nachzug von Eltern zu ihren in Deutschland lebenden minderjĂ€hrigen Kindern (§ 36 AufenthG)

Im Alltag werden die Begriffe oft synonym benutzt; rechtlich ist der Ehegattennachzug also ein Unterfall der FamilienzusammenfĂŒhrung.

HĂ€ufige Fragen

Wo stellt man den Antrag auf Ehegattennachzug?

Das Visum beantragt die nachziehende Person selbst bei der fĂŒr ihren Wohnort zustĂ€ndigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat). Beteiligt wird zusĂ€tzlich die AuslĂ€nderbehörde am Wohnort der Person in Deutschland.

Braucht mein Ehepartner den A1-Sprachnachweis?

Beim Ehegattennachzug sind in der Regel einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachzuweisen. Es gibt aber mehrere Ausnahmen, etwa:

  • fĂŒr bestimmte Staatsangehörigkeiten
  • bei geringem Integrationsbedarf
  • bei Krankheit oder Behinderung
  • in HĂ€rtefĂ€llen
Wie viel Einkommen brauche ich fĂŒr den Ehegattennachzug?

Es gibt keinen festen Betrag. Der Lebensunterhalt der ganzen Familie muss ohne BĂŒrgergeld oder Sozialhilfe gesichert sein. Als Maßstab dienen die Regelbedarfe plus die tatsĂ€chliche Warmmiete.

Wie lange dauert ein Visum zum Familiennachzug?

Das dauert oft mehrere Monate, in manchen FÀllen deutlich lÀnger. Die Dauer hÀngt von der Auslandsvertretung, der Beteiligung der AuslÀnderbehörde und der VollstÀndigkeit der Unterlagen ab.

Gilt fĂŒr subsidiĂ€r Schutzberechtigte etwas anderes?

Ja. Der Familiennachzug zu subsidiĂ€r Schutzberechtigten ist vom 24. Juli 2025 bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt. Möglich sind nur eng begrenzte HĂ€rtefĂ€lle nach §§ 22, 23 AufenthG; HĂ€rtefallanzeigen laufen per E-Mail an info.fap.hardship@iom.int ĂŒber das Family Assistance Programme der IOM. Bitte lassen Sie sich unbedingt beraten.

Bis zu welchem Alter können Kinder nachziehen?

GrundsĂ€tzlich mĂŒssen Kinder bei Antragstellung minderjĂ€hrig (unter 18) und ledig sein. FĂŒr Kinder ab 16 gelten zusĂ€tzliche Voraussetzungen, etwa Deutschkenntnisse oder eine positive Integrationsprognose.

NĂ€chste Schritte

FĂŒr Aufenthaltsformulare selbst können wir kein fertiges PDF erstellen – der Antrag lĂ€uft ĂŒber die deutsche Auslandsvertretung und Ihre AuslĂ€nderbehörde. Bei diesen verwandten Themen hilft Ihnen HalloAmt aber direkt weiter, Schritt fĂŒr Schritt und in Ihrer Sprache:

  • Wohnsitz anmelden – nach der Einreise mĂŒssen sich Ihre Angehörigen beim BĂŒrgeramt anmelden.
  • Kindergeld beantragen – fĂŒr nachgezogene Kinder oft möglich; Kindergeld gilt in der Regel nicht als schĂ€dlicher Sozialleistungsbezug.
  • BĂŒrgergeld beantragen – aber Achtung: Ein BĂŒrgergeld-Bezug kann Ihren eigenen Aufenthaltstitel und die FamilienzusammenfĂŒhrung beeinflussen. Ob das fĂŒr Sie gilt, hĂ€ngt von Ihrem Aufenthaltstitel ab – bitte vorher beraten lassen.

Der Assistent von HalloAmt erklĂ€rt Ihnen in ĂŒber 50 Sprachen, welche Unterlagen Sie brauchen und wo Sie den Antrag stellen. Jetzt starten →


Dies ist eine allgemeine, sorgfĂ€ltig recherchierte Information (Stand 26.07.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sind immer einzelfallabhĂ€ngig und liegen im Ermessen der zustĂ€ndigen Behörde. Recht und Verwaltungspraxis können sich kurzfristig Ă€ndern; BetrĂ€ge, Fristen und ZustĂ€ndigkeiten sind ohne GewĂ€hr. Im Einzelfall entscheidet die fĂŒr Ihren Wohnort zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde bzw. die deutsche Auslandsvertretung. FĂŒr eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an diese Stellen, an eine Migrationsberatung (MBE/JMD) oder an eine RechtsanwĂ€lt:in. Bei drohendem Fristablauf oder einer Ablehnung suchen Sie bitte umgehend eine FachanwĂ€lt:in fĂŒr Migrationsrecht oder eine Migrationsberatung auf. Eine GewĂ€hr fĂŒr VollstĂ€ndigkeit und AktualitĂ€t können wir nicht ĂŒbernehmen.

Quellen