Was ist der Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Leben in der Gesellschaft auswirkt. Er wird in Zehnerstufen zwischen 20 und 100 festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Haben Sie mehrere Beeinträchtigungen, werden die Werte nicht addiert; das Amt bewertet die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit (§ 152 Abs. 3 SGB IX). Grundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, eine Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung.
| GdB | was er bedeutet |
|---|---|
| unter 20 | keine Feststellung |
| 20 bis 40 | Sie bekommen einen Bescheid, aber keinen Ausweis |
| 30 oder 40 | Sie können bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn Sie ohne sie keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX) |
| ab 50 | Sie gelten als schwerbehindert und bekommen den Ausweis |
Zusätzlich kann das Amt Merkzeichen feststellen, die auf dem Ausweis stehen und weitere Nachteilsausgleiche öffnen, zum Beispiel G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos), B (Begleitperson) und RF (Rundfunkbeitrag).
Wo beantrage ich den Schwerbehindertenausweis?
Zuständig ist nach § 152 SGB IX grundsätzlich die Behörde für die soziale Entschädigung; die Länder können es anders regeln. Deshalb heißt die Stelle in jedem Land anders:
| Bundesland | zuständige Stelle | Online-Antrag |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Versorgungsamt im Landratsamt | je nach Landratsamt |
| Bayern | Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) | ja, ohne Anmeldung |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Versorgungsamt | zurzeit nicht |
| Brandenburg | Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) | ja |
| Bremen | Amt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB) | ja, Unterschrift zusätzlich per Post |
| Hamburg | Versorgungsamt Hamburg | ja, über das Hamburg-Serviceportal, ohne Anmeldung |
| Hessen | Hessische Ämter für Versorgung und Soziales (beim Regierungspräsidium Gießen) | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) | ja |
| Niedersachsen | Landesamt für Soziales, Jugend und Familie | ja, mit BundID |
| Nordrhein-Westfalen | Kreis oder kreisfreie Stadt | ja (ELSA.NRW), Unterschrift zusätzlich per Post oder Fax |
| Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) | ja |
| Saarland | Landesamt für Soziales (LAS) | ja |
| Sachsen | Landkreis oder kreisfreie Stadt | je nach Kommune |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (seit 1. April 2026) | Vordruck als PDF |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) | Vordruck als PDF |
| Thüringen | Landkreis oder kreisfreie Stadt | bei der Kommune erfragen |
Stand der Angaben: 12.10.2026, nach den Seiten der Länder. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck des Landes, online oder auch formlos stellen; das schreibt zum Beispiel Hamburg ausdrücklich.
Wo beantrage ich den Ausweis in Hamburg?
In Hamburg ist das Versorgungsamt Hamburg in der Sozialbehörde zuständig. Den Online-Antrag finden Sie im Hamburg-Serviceportal; laut Versorgungsamt müssen Sie sich dafür nicht anmelden, und die Einwilligung zur Anforderung der Befunde geben Sie im Online-Antrag digital ab. Daneben gibt es einen Vordruck zum Ausdrucken.
Wo beantrage ich den Ausweis in Berlin?
In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig. Den Antrag stellen Sie dort zurzeit auf Papier; nach einer technischen Störung im Frühjahr 2026 schreibt das LAGeSo: „Bis auf Weiteres ist keine Online-Beantragung möglich.“ Unterlagen können Sie online nachreichen. Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist laut LAGeSo nicht rechtsgültig.
Wie läuft der Antrag ab? – Schritt für Schritt
- Antrag stellen. Mit dem Vordruck Ihres Landes, online oder formlos. Sie nennen darin Ihre Beeinträchtigungen und die Ärzte, Kliniken oder Therapeuten, die Sie behandeln.
- Einwilligung unterschreiben. Damit das Amt Befunde bei Ihren Ärzten anfordern darf, brauchen Sie eine Schweigepflichtentbindung. Ohne sie kann das Amt den Antrag nicht bearbeiten.
- Befunde. Aktuelle Befundberichte, die Sie schon haben, können Sie beilegen. Fehlende Unterlagen fordert das Amt selbst bei den genannten Ärzten an.
- Bewertung. Das Amt bewertet die Unterlagen versorgungsmedizinisch. Oft reicht die Aktenlage; reicht sie nicht, kann das Amt Sie zu einer ärztlichen Untersuchung einladen.
- Bescheid. Sie bekommen einen Feststellungsbescheid mit GdB und gegebenenfalls Merkzeichen. Beträgt der GdB mindestens 50, kommt der Ausweis dazu.
- Passbild. Ab dem 10. Geburtstag gehört ein Passbild auf den Ausweis (§ 5 SchwbAwV).
Steuer-Identifikationsnummer: Geben Sie sie im Antrag an. Seit 2026 schickt das Amt die Feststellung damit elektronisch an Ihr Finanzamt (siehe unten).
Wie lange dauert es?
Das hängt stark vom Land ab. Das LAGeSo in Berlin nennt eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Monaten. Feste Fristen setzt das Gesetz nur, wenn Sie erwerbstätig sind (§ 152 Abs. 1 SGB IX): Dann muss das Amt innerhalb von drei Wochen entscheiden, wenn kein Gutachten nötig ist, und innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens, wenn eins nötig ist (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
Der Ausweis gilt ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingegangen ist. Wenn Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen, kann der GdB auch für einen früheren Zeitpunkt festgestellt werden (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
Wie lange ist der Ausweis gültig?
In der Regel höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Ausstellung (§ 6 SchwbAwV). Ist keine wesentliche Änderung zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden. Kürzer gilt er bei Kindern unter 10 Jahren (höchstens bis zum 10. Geburtstag), bei Jugendlichen zwischen 10 und 15 Jahren (höchstens bis zum 20. Geburtstag) und bei einem befristeten Aufenthaltstitel (höchstens bis zu dessen Ende).
Der Ausweis hat das Format einer Scheckkarte. Ältere Ausweise aus Papier bleiben gültig, ein Umtausch ist nicht nötig.
Was hat sich 2026 geändert?
- GdB geht elektronisch ans Finanzamt: Für Feststellungen ab dem 1. Januar 2026 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nur, wenn das Amt die Feststellung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat (§ 65 Abs. 3a EStDV). Dafür braucht das Amt Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Ausweise und gültige Bescheide von vorher werden weiter berücksichtigt.
- Neue Grundsätze für die Bewertung: Seit dem 3. Oktober 2025 gilt die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung mit einem neuen Teil A „Gemeinsame Grundsätze“. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Verordnung weiter überarbeitet.
Welche Nachteilsausgleiche gibt es?
Ein paar wichtige Beispiele mit Rechtsgrundlage:
| Nachteilsausgleich | wer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr (bei Fünf-Tage-Woche) | schwerbehinderte Beschäftigte, nicht Gleichgestellte | § 208 SGB IX |
| besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Integrationsamts | Schwerbehinderte und Gleichgestellte, nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis | §§ 168, 173 SGB IX |
| Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung | ab GdB 20 | § 33b EStG |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | mit 35 Jahren Wartezeit, ab 65, vorzeitig ab 62 (Übergangsregeln für ältere Jahrgänge) | § 37 SGB VI |
| kostenlose Fahrt im Nahverkehr mit Wertmarke | mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl | § 228 SGB IX |
Pauschbetrag nach § 33b EStG im Jahr:
| GdB | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Euro | 384 | 620 | 860 | 1.140 | 1.440 | 1.780 | 2.120 | 2.460 | 2.840 |
Mit Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt er 7.400 € im Jahr.
Wertmarke: Sie kostet laut LAGeSo Berlin und ZBFS Bayern 104 € für zwölf Monate oder 53 € für sechs Monate. Kostenlos ist sie unter anderem für blinde und hilflose Menschen und wenn Sie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommen (§ 228 Abs. 4 SGB IX).
Widerspruch, Klage und Verschlimmerung
Widerspruch: Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein, schriftlich, elektronisch in der vorgeschriebenen Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG). Wie das genau geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Klage: Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Gerichtskosten zahlen Sie dafür nicht (§ 183 SGG); die Kosten eines eigenen Anwalts regelt diese Vorschrift nicht.
Verschlimmerung: Hat sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert, können Sie einen Neufeststellungsantrag stellen (§ 48 SGB X), in Berlin zum Beispiel mit demselben Formular wie beim Erstantrag. Wesentlich ist eine Änderung, die länger als sechs Monate anhält und den GdB um mindestens 10 verändert. Geprüft wird dann der gesamte Gesundheitszustand; der GdB kann dabei auch sinken.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
Bei der Stelle, die in Ihrem Bundesland für das Schwerbehindertenrecht zuständig ist, oft Versorgungsamt genannt. In Hamburg ist das das Versorgungsamt Hamburg, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales, in Nordrhein-Westfalen der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Tabelle in diesem Ratgeber nennt alle 16 Länder.
Ab welchem Grad der Behinderung bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Dann gelten Sie als schwerbehindert. Einen GdB stellt das Amt schon ab 20 fest; unter 50 gibt es einen Bescheid, aber keinen Ausweis.
Kann ich den Schwerbehindertenausweis online beantragen?
In vielen Ländern ja, zum Beispiel in Hamburg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland. In Bremen und Nordrhein-Westfalen müssen Sie zusätzlich etwas unterschreiben und per Post schicken. In Berlin ist der Online-Antrag zurzeit ausgesetzt.
Wie lange dauert es, bis ich den Schwerbehindertenausweis bekomme?
Das ist je nach Land sehr verschieden. Berlin nennt eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Monaten. Feste Fristen gibt das Gesetz nur für erwerbstätige Antragsteller vor: drei Wochen ohne Gutachten, zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden bin?
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Bleibt es dabei, ist danach eine Klage beim Sozialgericht möglich. Gerichtskosten fallen dafür nicht an.
Was hat sich 2026 beim Schwerbehindertenausweis geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 schickt das Amt den festgestellten GdB und die Merkzeichen elektronisch an das Finanzamt. Dafür braucht es Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Ausweise und Bescheide von vorher gelten weiter. Schon seit dem 3. Oktober 2025 gilt ein neu gefasster Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Wie lange ist ein Schwerbehindertenausweis gültig?
In der Regel höchstens fünf Jahre ab dem Monat der Ausstellung. Ist keine wesentliche Änderung zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden. Für Kinder und bei befristetem Aufenthaltstitel gelten kürzere Höchstdauern.
Wo bekomme ich Hilfe?
Fragen zu Ihrem Verfahren beantwortet das zuständige Amt; die Kontaktdaten stehen auf seiner Seite und auf Ihrem Bescheid. Für den Schwerbehindertenausweis selbst bietet HalloAmt kein Formular an. Wenn Sie für ein Kind mit Behinderung Kindergeld bekommen: Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es Kindergeld ohne Altersgrenze; mehr dazu im Ratgeber Kindergeld beantragen.
Diese Seite bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 12.10.2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Zuständigkeiten, Online-Angebote und Beträge können sich ändern; im Einzelfall entscheidet das zuständige Amt. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das zuständige Amt Ihres Landes, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.
Quellen
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen (abgerufen 12.10.2026)
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich, Gleichstellung (abgerufen 12.10.2026)
- § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise (abgerufen 12.10.2026)
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger (Fristen) (abgerufen 12.10.2026)
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub (abgerufen 12.10.2026)
- § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (Kündigungsschutz) (abgerufen 12.10.2026)
- § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (abgerufen 12.10.2026)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (abgerufen 12.10.2026)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (abgerufen 12.10.2026)
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (abgerufen 12.10.2026)
- § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung (abgerufen 12.10.2026)
- § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen (abgerufen 12.10.2026)
- § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (abgerufen 12.10.2026)
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist (abgerufen 12.10.2026)
- § 87 SGG – Klagefrist (abgerufen 12.10.2026)
- § 183 SGG – Kostenfreiheit (abgerufen 12.10.2026)
- BMAS – Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (abgerufen 12.10.2026)
- Hamburg – Schwerbehindertenausweis: Erstantrag (abgerufen 12.10.2026)
- Hamburg – Schwerbehindertenausweis: Online-Antrag (abgerufen 12.10.2026)
- Berlin, LAGeSo – Feststellung einer Behinderung (Dienstleistung) (abgerufen 12.10.2026)
- Berlin, LAGeSo – Wertmarke und Personenbeförderung (abgerufen 12.10.2026)
- Hessen, RP Gießen – Schwerbehinderung (abgerufen 12.10.2026)