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Veränderungsmitteilung Kindergeld (KG 45): Änderungen der Familienkasse melden

Wer Kindergeld bekommt, muss der Familienkasse jede Änderung, die für das Kindergeld wichtig ist, unverzüglich mitteilen (§ 68 Abs. 1 EStG). Dazu gehören zum Beispiel ein Umzug, eine neue Bankverbindung, ein geänderter Familienstand, ein Kind, das auszieht, und bei volljährigen Kindern das Ende oder der Abbruch der Ausbildung. Melden können Sie online über den eService „Mitteilung an die Familienkasse“, im Familienkassen-Profil mit BundID oder auf Papier mit dem Vordruck „Veränderungsmitteilung“ (KG 45). Eine Meldung beim Einwohnermeldeamt, Finanzamt oder Jobcenter reicht nicht.

Stand: 12.10.2026 · Redaktion HalloAmt · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung (siehe Hinweis am Ende).

Sie möchten den Vordruck KG 45 auf Papier schicken, kommen mit dem Deutsch aber nicht gut zurecht? HalloAmt geht die Veränderungsmitteilung in Ihrer Sprache Frage für Frage mit Ihnen durch und erstellt das ausgefüllte PDF. Sie unterschreiben es und schicken es mit den Nachweisen an Ihre Familienkasse. Veränderungsmitteilung starten →

Welche Änderungen muss ich der Familienkasse melden?

Das Merkblatt Kindergeld der Familienkasse (Stand Juli 2026) zählt auf, wann Sie sich unverzüglich melden müssen. Für alle Kinder gilt:

ÄnderungBeispiel
AnschriftSie ziehen um, auch innerhalb derselben Stadt
BankverbindungDas Kindergeld soll auf ein anderes Konto
FamilienstandHeirat, Trennung auf Dauer, Scheidung, Tod des Ehepartners
HaushaltEin Kind zieht aus, oder der andere Elternteil zieht ein
AuslandSie, der andere Elternteil oder ein Kind gehen ins Ausland (Urlaub ausgenommen); Beschäftigung oder Entsendung ins Ausland
andere LeistungenSie bekommen eine andere Leistung für das Kind, zum Beispiel eine ausländische Familienleistung
öffentlicher DienstSie arbeiten voraussichtlich mehr als sechs Monate im öffentlichen Dienst
Kind vermisst oder verstorben–

Bei Kindern ab 18 kommt dazu:

  • Ausbildung, Schule, Studium oder Freiwilligendienst beginnt, wechselt, wird unterbrochen, abgebrochen oder endet
  • das Kind nimmt nach dem ersten Abschluss eine Arbeit mit mehr als 20 Stunden pro Woche auf
  • das Kind war arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz und beginnt jetzt eine Ausbildung, ein Studium oder eine Arbeit, oder es sucht nicht mehr
  • Schwangerschaft des Kindes
  • bei einem Kind mit Behinderung: Das Einkommen des Kindes steigt

Die Pflicht trifft die Person, die das Kindergeld bekommt. Volljährige Kinder müssen nur mitwirken, wenn die Familienkasse sie ausdrücklich darum bittet (§ 68 Abs. 1 EStG).

Was ist keine Veränderungsmitteilung?

  • Ein neues Kind: Für ein Kind, für das Sie noch kein Kindergeld bekommen, stellen Sie einen eigenen Antrag (KG 1 mit Anlage Kind). Wie das geht, steht im Ratgeber Kindergeld beantragen.
  • Weiterzahlung ab 18: Mit dem 18. Geburtstag endet die Zahlung zunächst. Damit das Kindergeld weiterläuft, beantragen Sie es neu und reichen Nachweise ein, zum Beispiel eine Schulbescheinigung (KG 5a) oder eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis (KG 5b).
  • Einspruch gegen einen Bescheid: Dafür gibt es einen eigenen Weg; die Rechtsbehelfsbelehrung steht in Ihrem Bescheid.

Wie melde ich eine Änderung? – drei Wege

WegWas Sie brauchenGut geeignet für
eService „Mitteilung an die Familienkasse“Name, Geburtsdatum, bisherige Postleitzahl, Steuer-Identifikationsnummer, Kindergeldnummereine einzelne Änderung, auch mit hochgeladenen Nachweisen
Familienkassen-Profil im Portal der Bundesagentur für ArbeitKonto im Portal und BundIDAdresse und Bankverbindung selbst ändern
Vordruck „Veränderungsmitteilung“ (KG 45)Ausdruck, Unterschrift, Nachweise als KopieMeldung per Post oder Fax

Beide Online-Wege erreichen Sie über die Seite „Veränderungen mitteilen“ der Bundesagentur für Arbeit. Änderungen kann laut eService nur die Person melden, die das Kindergeld beantragt hat. Den Papiervordruck schicken Sie an die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen; die Anschrift steht auf Ihrem Kindergeldbescheid.

Nachweise schicken Sie nur als Kopie, nie im Original. Fragen beantwortet das kostenlose Servicetelefon der Familienkasse unter 0800 4 5555 30 (Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 14 Uhr).

Den Vordruck KG 45 ausfüllen – Schritt für Schritt

  1. Kindergeldnummer eintragen. Sie steht auf Ihrem Kindergeldbescheid und auf dem Kontoauszug mit dem Kindergeld. Sie hat 11 Zeichen: drei Ziffern, „FK“ und sechs Ziffern.
  2. Ankreuzen, was sich geändert hat. Der Vordruck (Stand Mai 2025) hat eigene Felder für Anschrift, Konto, Familienstand, Zahl der Kinder im Haushalt, Beschäftigung im Ausland, andere kindbezogene Leistungen, Ausbildung und Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes. Alles andere tragen Sie unter „sonstige Veränderungen“ ein.
  3. Datum angeben. Zu jeder Änderung gehört, seit wann sie gilt, zum Beispiel „gültig ab“ beim Umzug.
  4. Nachweise beilegen oder nachreichen. Zum Beispiel Meldebestätigung, Heiratsurkunde, Ausbildungsvertrag oder Prüfungszeugnis. Im Vordruck kreuzen Sie an, ob die Nachweise beiliegen oder nachkommen.
  5. Unterschreiben und abschicken. Bewahren Sie eine Kopie auf. Kommt die Meldung spät, gibt es im Vordruck ein eigenes Feld für die Gründe.

Was passiert, wenn ich eine Änderung zu spät melde?

Ändern sich die Verhältnisse, setzt die Familienkasse das Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Änderung neu fest (§ 70 Abs. 2 EStG). Was Sie danach zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen, auch ohne eigenes Verschulden (§ 37 Abs. 2 AO; Merkblatt Kindergeld). Die Forderung ist einen Monat nach dem Bescheid in einer Summe fällig; bei verspäteter Zahlung kommt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat dazu. Eine Ratenzahlung sieht die Familienkasse nicht vor, Sie können aber eine Stundung beantragen.

Das Merkblatt warnt außerdem: Wer eine Änderung nicht unverzüglich mitteilt, verletzt seine Mitwirkungspflicht, und das kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein (§§ 370, 378 AO). Überweisen Sie das Geld nicht von sich aus zurück. Die Familienkasse bittet ausdrücklich darum, ihr Schreiben abzuwarten.

Wann endet das Kindergeld für volljährige Kinder?

Für Kinder ab 18 gibt es Kindergeld nur, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt (§ 32 Abs. 4 EStG):

Grundbis zum
Kind ist ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet21. Geburtstag
Kind ist in Ausbildung, Schule oder Studium, wartet höchstens vier Monate zwischen zwei Abschnitten, findet keinen Ausbildungsplatz oder macht einen Freiwilligendienst25. Geburtstag
Kind kann sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten, die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetretenohne Altersgrenze

Nach dem ersten Berufsabschluss oder Erststudium gibt es nur weiter Kindergeld, wenn das Kind höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet; ein Minijob ist unschädlich. Bei einer betrieblichen Ausbildung oder einem Studium endet die Ausbildung in dem Monat, in dem das Kind schriftlich über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung informiert wird. Die Familienkasse prüft studierende Kinder von sich aus alle zwei Jahre; Ihre eigene Meldepflicht ersetzt das nicht.

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 € im Monat für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG). Es wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen wenigstens an einem Tag vorliegen (§ 66 Abs. 2 EStG).

Häufige Fragen

Welche Änderungen muss ich der Familienkasse melden?

Alle Änderungen, die für das Kindergeld wichtig sind. Dazu gehören eine neue Anschrift oder Bankverbindung, ein geänderter Familienstand, ein Kind, das auszieht, ins Ausland geht oder verstorben ist, eine Beschäftigung im Ausland und andere Familienleistungen, auch aus dem Ausland. Bei volljährigen Kindern kommen Beginn, Wechsel, Unterbrechung, Abbruch und Ende einer Ausbildung oder eines Studiums dazu und eine Erwerbstätigkeit nach dem ersten Abschluss.

Wie melde ich eine Änderung beim Kindergeld?

Online über den eService „Mitteilung an die Familienkasse“ der Bundesagentur für Arbeit, im Familienkassen-Profil mit BundID oder auf Papier mit dem Vordruck „Veränderungsmitteilung“ (KG 45). Den Papiervordruck schicken Sie unterschrieben an Ihre zuständige Familienkasse. Geben Sie immer Ihre Kindergeldnummer an.

Kann ich meine Bankverbindung für das Kindergeld online ändern?

Ja. Im Familienkassen-Profil können Sie Adresse und Bankverbindung selbst ändern; dafür melden Sie sich mit Ihrer BundID an. Daneben gibt es den eService „Mitteilung an die Familienkasse“ und den Papiervordruck KG 45.

Reicht es, wenn ich mich beim Einwohnermeldeamt ummelde?

Nein. Die Familienkasse schreibt ausdrücklich, dass eine Meldung an andere Behörden nicht genügt, zum Beispiel an das Einwohnermeldeamt, das Finanzamt, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit. Die Änderung muss bei Ihrer zuständigen Familienkasse ankommen.

Was passiert, wenn ich eine Änderung zu spät melde?

Zu viel gezahltes Kindergeld müssen Sie zurückzahlen, auch wenn Sie nichts falsch machen wollten. Laut Merkblatt Kindergeld kann eine nicht oder zu spät gemeldete Änderung außerdem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein. Melden Sie eine Änderung deshalb sofort, auch wenn sie schon eine Weile zurückliegt.

Muss ich der Familienkasse das Ende der Ausbildung meines Kindes melden?

Ja. Ab dem Ende der Ausbildung fällt der Anspruch weg, wenn kein anderer Grund für das Kindergeld besteht. Die Familienkasse verlangt, dass Sie unaufgefordert eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder das Prüfungszeugnis einreichen.

Wo finde ich meine Kindergeldnummer?

Auf Ihrem Kindergeldbescheid und auf dem Kontoauszug, mit dem das Kindergeld überwiesen wird. Sie hat 11 Zeichen: drei Ziffern, die Buchstaben FK und sechs Ziffern.

Veränderungsmitteilung mit HalloAmt ausfüllen

Wenn Sie lieber auf Papier melden, geht HalloAmt den Vordruck KG 45 in Ihrer Sprache mit Ihnen durch: Es fragt nur nach den Teilen, die bei Ihnen zutreffen, und sagt Ihnen, welche Nachweise dazugehören. Am Ende bekommen Sie das ausgefüllte PDF, das Sie unterschreiben und an Ihre Familienkasse schicken. Wer schon online im Familienkassen-Profil angemeldet ist, kann Adresse und Bankverbindung dort direkt ändern. Veränderungsmitteilung mit HalloAmt ausfüllen →


Diese Seite bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 12.10.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge, Vordrucke und Online-Wege können sich ändern; im Einzelfall entscheidet Ihre Familienkasse. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihre Familienkasse, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.

Quellen