Was ist ein Berufssprachkurs?
Berufssprachkurse sind Deutschkurse für die Arbeit. Rechtsgrundlage sind § 45a Aufenthaltsgesetz und die Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV). Die Kurse bauen in der Regel auf dem Integrationskurs auf und sollen Ihre Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt verbessern. Das BAMF koordiniert sie, unterrichtet wird bei Sprachschulen und anderen Kursträgern.
Die wichtigsten Kursarten:
| Kurs | Ziel | Voraussetzung | Umfang |
|---|---|---|---|
| B1-Kurs | B1 | Integrationskurs besucht, aber nur A2 erreicht | 400 Unterrichtseinheiten |
| B2-Kurs | B2 | B1 | 400 oder 500 Unterrichtseinheiten |
| C1-Kurs | C1 | B2 | 400 Unterrichtseinheiten |
| C2-Kurs | C2 | C1 | 500 Unterrichtseinheiten |
| Fachkurse | z. B. für die Anerkennung in Gesundheitsberufen | je nach Kurs | 300 bis 500 Unterrichtseinheiten |
Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Die Kurse mit Ziel B1 bis C1 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf. Die Prüfung ist kostenlos, und wer sie nicht besteht, kann sie einmal kostenlos wiederholen (§ 15 DeuFöV).
Welche Kurse gibt es gerade?
Wegen der Haushaltslage bietet das BAMF nicht alle Kursarten an. Stand 5. Oktober 2026 gilt laut BAMF:
- Angeboten: B2-Kurse und sogenannte arbeitsplatzbezogene Kurse, seit dem 1. Oktober 2026 auch wieder C1, C2 und Fachpraxis-Kurse.
- Nur sehr begrenzt: B1-Kurse, und zwar für Menschen, die nach dem Kurs voraussichtlich in Arbeit vermittelt werden können.
- Weiterhin nicht: Kurse mit Ziel A2 sowie die Fachkurse Gewerbe/Technik und Einzelhandel.
Nach dem Stand der Planung des BAMF gelten diese Regeln voraussichtlich auch für das erste Halbjahr 2027. Fragen Sie im Gespräch nach, welche Kurse in Ihrer Region gerade starten.
Wer darf teilnehmen?
Teilnehmen können Zugewanderte aus Drittstaaten, EU-Bürger und Deutsche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist (§ 2 DeuFöV). Dazu braucht es einen dieser Gründe (§ 4 DeuFöV):
- Sie sind bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet.
- Sie bekommen Grundsicherungsgeld (Leistungen nach dem SGB II).
- Sie sind beschäftigt oder haben schon einen Arbeitsvertrag.
- Sie brauchen ein bestimmtes Sprachniveau für die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses oder den Zugang zu Ihrem Beruf.
- Sie machen eine Ausbildung oder haben einen Ausbildungsvertrag.
Deutschkenntnisse: In der Regel brauchen Sie das Niveau B1 (§ 4 Abs. 3 DeuFöV). Ausnahme ist der B1-Kurs für Menschen, die den Integrationskurs besucht, B1 aber nicht erreicht haben.
Mit Duldung ist eine Teilnahme nur unter engen Voraussetzungen möglich, unter anderem nach mindestens sechs Monaten Duldung.
Kann das Jobcenter mich verpflichten?
Ja. Wenn Sie Grundsicherungsgeld bekommen und Ihre Deutschkenntnisse für eine Arbeit nicht ausreichen, muss das Jobcenter vorrangig auf einen Integrationskurs oder einen Berufssprachkurs hinwirken (§ 3 Abs. 4 SGB II). Im Kooperationsplan, den Sie mit dem Jobcenter erstellen, kann der Kurs deshalb schon vorgesehen sein (§ 15 SGB II).
Das Jobcenter kann Sie außerdem mit einem schriftlichen Bescheid zur Teilnahme verpflichten, etwa wenn kein Kooperationsplan zustande kommt oder Sie vereinbarte Schritte nicht erledigen (§ 15a SGB II, § 45a Abs. 2 AufenthG; in dieser Form seit dem 1. Juli 2026). Verpflichtete Personen bekommen bei der Kursvergabe Vorrang.
Was passiert, wenn ich nicht hingehe? Treten Sie einen Berufssprachkurs nicht an oder brechen ihn ab, obwohl Sie schriftlich über die Folgen belehrt wurden, ist das eine Pflichtverletzung (§ 31 SGB II). Dann kann Ihr Grundsicherungsgeld um 30 % des Regelbedarfs gemindert werden (§ 31a SGB II), für drei Monate (§ 31b SGB II). Die Minderung wird aufgehoben, sobald Sie Ihre Pflicht erfüllen. Können Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen, gibt es keine Minderung.
So kommen Sie an einen Berufssprachkurs – Schritt für Schritt
- Gespräch anstoßen. Sprechen Sie Ihre Ansprechperson im Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit direkt an, zum Beispiel: „Ich möchte einen Berufssprachkurs B2 machen. Können Sie mir eine Teilnahmeberechtigung ausstellen?“
- Teilnahmeberechtigung bekommen. Das Jobcenter oder die Agentur stellt die Berechtigung aus. Darin steht auch, ob die Teilnahme für Sie verpflichtend ist.
- Kursträger wählen. Den Kursträger suchen Sie sich selbst aus (§ 7 DeuFöV). Das vollständige Kursangebot steht in KURSNET, der Kurssuche der Bundesagentur für Arbeit. Ihre Ansprechperson kann Ihnen auch eine Liste passender Kurse mitgeben.
- Anmelden. Melden Sie sich mit der Teilnahmeberechtigung beim Kursträger an. Wichtig: Melden Sie sich nicht innerhalb von drei Monaten an, verfällt die Berechtigung (§ 6 Abs. 3 DeuFöV).
- Fahrtkosten beantragen. Wenn Sie einen Anspruch haben (siehe unten), stellen Sie den Antrag spätestens bis zum Kursende. Ihr Kursträger sagt Ihnen, wie der Antrag zum BAMF kommt.
Ohne Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur? Beschäftigte, Auszubildende und Menschen im Anerkennungsverfahren stellen den Antrag beim BAMF selbst. Das Formular ist eine Word-Datei auf der BAMF-Seite; Sie schicken es per E-Mail oder Post an den zuständigen Hauptstandort des BAMF. Beim Antrag für Beschäftigte gehören der Arbeitsvertrag, der Aufenthaltstitel (bei EU-Bürgern ein Ausweis) und, falls vorhanden, das letzte Sprachzertifikat dazu.
Was sollte ich zum Termin mitbringen?
Eine feste Liste nennen Jobcenter und Agentur für Arbeit dafür nicht. In die Teilnahmeberechtigung kommen unter anderem Ihr Aufenthaltsstatus und Angaben zu Ihrem Bildungsstand (§ 6 DeuFöV). Wir empfehlen deshalb:
- Ihr letztes Sprachzertifikat, zum Beispiel aus dem Integrationskurs
- Ihren Aufenthaltstitel oder Ausweis
- Schul- und Berufszeugnisse, falls vorhanden mit Übersetzung oder Anerkennungsbescheid
- Ihre Kundennummer beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit
Ein vom BAMF anerkanntes Sprachzertifikat, das nicht älter als sechs Monate ist, kann der Kursträger bei der Einstufung berücksichtigen.
Was kostet ein Berufssprachkurs?
Für Menschen mit Grundsicherungsgeld ist der Kurs immer kostenlos. Auch sonst ist die Teilnahme grundsätzlich kostenlos. Einen Kostenbeitrag zahlen nur Beschäftigte, deren Bruttolohn über einer Grenze liegt (§ 4 DeuFöV). Für 2026 liegt sie bei:
| Haushalt | Grenze brutto im Monat |
|---|---|
| ohne Kind | 2.788,50 € |
| mit einem Kind | 3.633,50 € |
| ab zwei Kindern | 4.478,50 € |
Liegt Ihr Lohn darüber, zahlen Sie 2,56 € je Unterrichtseinheit, bei 400 Unterrichtseinheiten also 1.024 €. Der Arbeitgeber kann den Beitrag übernehmen. Bestehen Sie die Prüfung innerhalb von zwei Jahren, bekommen Sie auf Antrag 50 % des Beitrags zurück. Beschäftigte, die ergänzend Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld bekommen, zahlen keinen Beitrag.
Fahrtkosten: Wenn Sie Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bekommen, zahlt das BAMF auf Antrag einen pauschalen Zuschuss (§ 10 DeuFöV). Der Kursort muss mindestens drei Kilometer (kürzester Fußweg) von Ihrer Wohnung entfernt sein. Den Antrag stellen Sie spätestens bis zum Kursende.
Kinderbetreuung: Fragen Sie beim Kursträger nach. Ob es eine Betreuung gibt, ist von Ort zu Ort verschieden.
Integrationskurs oder Berufssprachkurs – was ist der Unterschied?
| Integrationskurs | Berufssprachkurs | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 43 bis 44a AufenthG | § 45a AufenthG, DeuFöV |
| Inhalt | allgemeines Deutsch (600 Unterrichtseinheiten) und Orientierungskurs über Leben in Deutschland (100 Unterrichtseinheiten) | Deutsch für die Arbeit, Fachsprache |
| Ziel | B1 und Test „Leben in Deutschland“ | B1 bis C2, je nach Kurs |
| Zugang | Teilnahmeberechtigung, Verpflichtung (zum Beispiel durch das Jobcenter) oder Zulassung durch das BAMF | Teilnahmeberechtigung durch Jobcenter, Agentur für Arbeit oder BAMF |
| Kosten | 2,29 € je Unterrichtsstunde; kostenlos, wenn das Jobcenter Sie zugelassen oder verpflichtet hat; Befreiung auf Antrag, zum Beispiel mit Grundsicherungsgeld | grundsätzlich kostenlos |
Meist kommt erst der Integrationskurs, dann der Berufssprachkurs. Für den Integrationskurs gilt seit dem 1. August 2026: Das BAMF lässt auf Antrag wieder Menschen zu, die keinen festen Anspruch haben, vorrangig Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie Deutsche und EU-Bürger mit Bezug zum Arbeitsmarkt. Den Antrag sollen Sie online über das Bundesportal stellen, und unvollständige Anträge lehnt das BAMF ab.
Gibt es Informationen in meiner Sprache?
Das BAMF hat sein Merkblatt zu den Berufssprachkursen in viele Sprachen übersetzt, darunter Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Polnisch, Rumänisch, Türkisch und Ukrainisch. Achtung: Das Merkblatt hat den Stand Juni 2025. Die Einkommensgrenze für den Kostenbeitrag darin ist seit dem 30. April 2026 überholt; es gelten die Beträge aus der Tabelle oben.
Viele Behörden schreiben außerdem noch „Bürgergeld“. Das ist dieselbe Leistung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt sie Grundsicherungsgeld, und bis Ende 2026 dürfen Behörden beide Namen benutzen.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich einen Berufssprachkurs?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, beim Jobcenter. Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind, bei der Agentur für Arbeit. Beschäftigte, Auszubildende und Menschen im Anerkennungsverfahren ohne diese Leistungen stellen den Antrag direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Ist der Berufssprachkurs kostenlos?
Grundsätzlich ja. Wer Grundsicherungsgeld bekommt, zahlt nie etwas. Einen Kostenbeitrag von 2,56 € je Unterrichtseinheit zahlen nur Beschäftigte mit höherem Einkommen; 2026 liegt die Grenze bei 2.788,50 € brutto im Monat ohne Kind. Wer die Prüfung innerhalb von zwei Jahren besteht, bekommt auf Antrag die Hälfte des Beitrags zurück.
Welche Deutschkenntnisse brauche ich für einen Berufssprachkurs?
In der Regel das Niveau B1, zum Beispiel aus dem Integrationskurs. Für einen B2-Kurs brauchen Sie B1, für einen C1-Kurs B2. Wer im Integrationskurs B1 nicht erreicht hat, kann in einen B1-Kurs; den bietet das BAMF derzeit aber nur in sehr begrenztem Umfang an.
Kann das Jobcenter mich zu einem Berufssprachkurs verpflichten?
Ja. Wenn Sie Grundsicherungsgeld bekommen, kann das Jobcenter Sie mit einem schriftlichen Bescheid zur Teilnahme verpflichten. Treten Sie den Kurs dann ohne wichtigen Grund nicht an oder brechen ihn ab, kann Ihr Grundsicherungsgeld um 30 % des Regelbedarfs gemindert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Integrationskurs und Berufssprachkurs?
Der Integrationskurs ist der allgemeine Deutschkurs bis zum Niveau B1, mit Orientierungskurs über Leben in Deutschland. Der Berufssprachkurs baut darauf auf und vermittelt Deutsch für die Arbeit, meist bis B2 oder C1. Beide Kurse organisiert das BAMF.
Bekomme ich Fahrtkosten für den Berufssprachkurs?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bekommen, zahlt das BAMF auf Antrag einen pauschalen Zuschuss. Der Kursort muss mindestens drei Kilometer Fußweg von Ihrer Wohnung entfernt sein, und der Antrag muss bis zum Kursende gestellt sein.
Nach dem Kurs: Weiterbildung oder Umschulung
Nach dem Kurs kann eine geförderte Weiterbildung oder eine Umschulung mit Bildungsgutschein der nächste Schritt sein. Im Einzelfall lässt sich ein Berufssprachkurs auch mit einer Weiterbildung verbinden. Sprechen Sie das bei Ihrem nächsten Termin an.
Wenn Sie Grundsicherungsgeld bekommen, läuft während des Kurses Ihr Bewilligungszeitraum weiter. Den Weiterbewilligungsantrag geht HalloAmt in Ihrer Sprache Frage für Frage mit Ihnen durch und erstellt das fertige PDF für das Jobcenter. Die Teilnahmeberechtigung für den Kurs selbst bekommen Sie nur bei Jobcenter, Agentur für Arbeit oder BAMF. Weiterbewilligungsantrag mit HalloAmt ausfüllen →
Diese Seite bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 12.10.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Kursangebot, Beträge und Zuständigkeiten können sich ändern; im Einzelfall entscheiden Jobcenter, Agentur für Arbeit oder BAMF. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihr Jobcenter, Ihre Agentur für Arbeit, eine Migrationsberatung oder einen Rechtsanwalt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.
Quellen
- § 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung (abgerufen 12.10.2026)
- § 43 AufenthG – Integrationskurs (abgerufen 12.10.2026)
- § 2 DeuFöV – Teilnahmeberechtigte Personen (abgerufen 12.10.2026)
- § 4 DeuFöV – Teilnahmeberechtigung, Kostenbeitrag (abgerufen 12.10.2026)
- § 5 DeuFöV – Zuständigkeit für die Teilnahmeberechtigung (abgerufen 12.10.2026)
- § 6 DeuFöV – Teilnahmeberechtigung (abgerufen 12.10.2026)
- § 7 DeuFöV – Anmeldung beim Kursträger (abgerufen 12.10.2026)
- § 10 DeuFöV – Fahrkosten und Kinderbetreuung (abgerufen 12.10.2026)
- § 12 DeuFöV – Basisberufssprachkurse (abgerufen 12.10.2026)
- § 13 DeuFöV – Spezialberufssprachkurse (abgerufen 12.10.2026)
- § 15 DeuFöV – Abschlussprüfung und Zertifikat (abgerufen 12.10.2026)
- § 3 SGB II – Leistungsgrundsätze (Vorrang der Deutschsprachförderung) (abgerufen 12.10.2026)
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan (abgerufen 12.10.2026)
- § 15a SGB II – Verpflichtung (abgerufen 12.10.2026)
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen (abgerufen 12.10.2026)
- § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (abgerufen 12.10.2026)
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (abgerufen 12.10.2026)
- § 65a SGB II – Übergangsregelung zum Grundsicherungsgeld (Begriff Bürgergeld bis 31.12.2026) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Berufssprachkurse (Seite vom 05.10.2026) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Die Berufssprachkurse im Überblick (Kursarten, Oktober 2026) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 14/26 (14.07.2026, PDF) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 16/26, Anlage 1 (Kostenbeitrag, August 2026) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Merkblatt zu den Berufssprachkursen (Stand Juni 2025, mit Übersetzungen) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs (630.009, August 2026) (abgerufen 12.10.2026)
- BAMF – Infoschreiben Wiederzulassung zum Integrationskurs (August 2026, PDF) (abgerufen 12.10.2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Integrations- und Berufssprachkurse (abgerufen 12.10.2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen Deutschsprachförderung (gültig ab 16.10.2025, PDF) (abgerufen 12.10.2026)